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Liebe Bürgerinnen und Bürger,

am Sonntag, den 8. März 2026, finden in Bayern die Kommunalwahlen statt. Auch in Unterleinleiter sind Sie an diesem Tag aufgerufen, über die Zusammensetzung des Gemeinderates sowie über das Amt der 1. Bürgermeisterin oder des 1. Bürgermeisters abzustimmen. Mit Ihrer Stimme entscheiden Sie mit, wie sich die Zukunft unserer Gemeinde in den kommenden sechs Jahren gestalten wird. Eine eventuelle Stichwahl, etwa für das Bürgermeisteramt, würde am Sonntag, den 22. März 2026, stattfinden.

Für die Wahlen im März 2026 sind verschiedene Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Die dabei einzuhaltenden Termine fallen nicht immer mit den Erscheinungsterminen des Mitteilungsblattes zusammen. Aus diesem Grund erfolgen die entsprechenden amtlichen Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt und der Wahlleiter gemäß § 98 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) ausschließlich durch öffentlichen Anschlag am Rathaus, Franz- Dörrzapf-Str. 10, Ebermannstadt im Schaukasten Eingangsbereich und direkt an der Bahnhofstraße neben der Druckerei Waltenberger zwischen den Hausnummern 3 und 5.

Die örtlichen Tageszeitungen werden jeweils rechtzeitig informiert, wann eine Bekanntmachung angeschlagen wird. Außerdem werden die Bekanntmachungen und weitere Informationen zur Kommunalwahl auf den Webseiten der Mitgliedsgemeinden zur Verfügung gestellt (ebermannstadt.de und unterleinleiter.de).

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates am 08.03.2026

Bekanntmachung des Wahlausschusses

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats am 08.03.2026

Bekanntmachungen über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten

 

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung eines Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich in Verbindung setzen.

 

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über:

Familienname, Vorname, Doktorgrade und Anschriften

von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).

Die davon betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

Die Gemeinde bzw. die Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wal oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

 

Bei Fragen zur Wahl können Sie sich jederzeit an den bestellten Wahlleiter Simon Dorsch wenden.

Hier finden Sie die Wahlergebnisse der Kommunalwahl 2020: https://www.unterleinleiter.de/unsere-stadt/wahlergebnisse-2.html