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Neues aus Unterleinleiter

Datum: Donnerstag, 19. März 2020

Örtliche Auswirkungen der Corona-Pandemie

Aktueller Stand vom 20.03.2020

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Zur Eindämmung des Coronavirus hat der Freistaat Bayern neben den Allgemeinverfügungen zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen nun auch Ausgangsbeschränkungen für die gesamte Bevölkerung verhängt.

Allgemeinverfügung "Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie" vom 20.03.2020

Die wichtigsten Inhalte sind:

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von
a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (...)
b) vollstationären Einrichtungen der Pflege (...)
c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (...)
d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften (...)
e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Allgemeinverfügung "Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie" vom 16.03.2020

Änderung zur Allgemeinverfügung "Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie" vom 17.03.2020

Die wichtigsten Inhalte sind:

1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt werden ferner Reisebusreisen.

3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen). Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.

4. In öffentlichen Parks und Grünanlagen werden Schilder oder andere geeignete Hinweise aufgestellt, die die Besucher auf die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 1,5 Metern hinweisen.

5. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. In Dienstleistungsbetrieben muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden. Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten.

6. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 LadSchlG:
a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b. an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.

7. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 4 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

8. Ziffern 1 und 2 treten am 17. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 19. April 2020. Ziffern 3 bis 6 treten am 18. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 30. März 2020. Die Allgemeinverfügung vom 11. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-45, tritt mit Ablauf des 16. März 2020 außer Kraft.

9. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

Die Gemeinde Unterleinleiter setzt die staatlichen Vorgaben um. Dies betrifft alle öffentlichen Veranstaltungen und Einrichtungen im Stadtgebiet.

Einrichtungen & Angebote

  • Das Rathaus ist für den Publikumsverkehr ab sofort bis einschließlich 19.04. geschlossen. Nur bei dringenden Angelegenheiten haben Sie die Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail einen Termin zu vereinbaren.
    Die Verwaltung ist telefonisch unter der 09194 506 0 erreichbar: Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 11 Uhr und am DO zusätzlich von 15 bis 18 Uhr.

abgesagte Veranstaltungen

  • Absage der Aufführung „Auf Amts-Wegen" der Bletschn Bühna Unterleinleiter am 27., 28. und 29.03.2020

Bestell- und Lieferdienste in Ebermannstadt

Die Ebermannstädter Geschäftswelt reagiert großartig auf die aktuell sehr schwere Situation. Um weiterhin für Sie da zu sein, werden Bestell-, Liefer- und to go Dienste angeboten. Bleiben Sie Ihrem Lieblingsladen treu und unterstützen Sie diesen!
Eine aktuelle Übersicht darüber, welche Geschäfte und Gastronomiebetriebe weiterhin geöffnet haben bzw. einen Liefer- oder Bestelldienst anbieten oder einen Online-Shop betreiben finden Sie auf der Homepage des Zentrenmanegements unter https://www.zentrenmanagement-ebs.de/index.php/wissenswertes/corona-services
Die Liste wird fortlaufend aktualisiert. Keine Gewähr auf Vollständigkeit.

Bürgerhotline bei Einschränkungen des öffentlichen Lebens

Bürger des Landkreises können sich bei Fragen zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens an die Nummer 09191 / 86- 3910 wenden. Dies betrifft die Themen der Allgemeinverfügung zu veranstaltungsverboten und Betriebsschließungen.

Die telefonische Erreichbarkeit der Hotlines ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Di. und Mi.: 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr

oder per Email: corona-vollzug@lra-fo.de

Informationen für Gewerbetreibende und Unternehmen

Unternehmen und Betriebe des Landkreises Forchheim können sich an die Wirtschaftsförderung des Landkreises wenden unter der Nummer 09191 / 86-1020.
Unternehmen und Betriebe und Privatpersonen des Landkreises Forchheim können sich bei Entschädigungsfragen an die Wirtschaftsförderung des Landkreises wenden unter der Nummer 09191 / 86-3950.
Informationen der LfA Förderbank Bayern sowie Informationen der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld sind auf der Homepage des Landkreises abrufbar. In Sachen Wirtschaftsförderung unterstützt Sie auch die Regierung von Oberfranken. Dort können bereits Zuschussanträge als Soforthilfemaßnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) angemeldet werden.
Nähere Informationen finden Sie unter: www.regierung.oberfranken.bayern.de/wirtschaft/foerderung/corona_unternehmen.php

Die telefonische Erreichbarkeit der Hotlines ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Di. und Mi.: 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr

oder per Email: corona-vollzug@lra-fo.de

Informationen für Gewerbetreibende

Unternehmen und Betriebe des Landkreises Forchheim können sich an die Wirtschaftsförderung des Landkreises wenden unter der Nummer 09191 / 86-1020.
Informationen der LfA Förderbank Bayern sowie Informationen der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld sind auf der Homepage des Landkreises abrufbar. In Sachen Wirtschaftsförderung unterstützt Sie auch die Regierung von Oberfranken. Dort können bereits Zuschussanträge als Soforthilfemaßnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) angemeldet werden.
Nähere Informationen finden Sie unter: www.regierung.oberfranken.bayern.de/wirtschaft/foerderung/corona_unternehmen.php

Informationen zu den steuerlichen und finanziellen staatlichen Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Gewerbetreibende

Allgemeine Verhaltensregeln

Wir bitten weiterhin alle Bürgerinnen und Bürger entsprechend mitzuhelfen, die Ansteckungsgefahr zu verringern. Daher ist es wichtig, dass jeder Einzelne seinen Beitrag dazu leistet, die Infektionswege zu unterbrechen und damit eine Ausbreitung zu verhindern – oder zumindest einzuschränken und zu verzögern.
Das Robert Koch-Institut rät insbesondere zu einer guten Händehygiene und Hustenetikette sowie Abstand zu Erkrankten (mind. 1 bis 2 Meter). Es ist nicht verwerflich, jemanden nicht mit Handschlag sondern mit einem freundlichen Nicken zu begrüßen. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit angeraten.

Ansprechpartner bei Krankheitssymptomen

Sollten Krankheitssymptome auftreten, ist zuerst telefonisch Kontakt mit dem Hausarzt aufzunehmen. Dieser klärt mit den Betroffenen die weiteren Schritte ab.
Alternativ ist auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 erreichbar.

Verhaltensregeln für Personen aus Risikogebieten oder Kontakt zu Kranken

Personen, die sich in den vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebieten aufgehalten haben, sollten – auch wenn sie keine Krankheitsanzeichen haben – unnötige Kontakte vermeiden und zu Hause bleiben.
Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen engen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich – auch wenn sie keine Krankheitszeichen haben – an ihr zuständiges Gesundheitsamt (Tel.: 09191 / 86-3504) wenden.

Information übergeordneter Stellen

Bundesgesundheitsministerium
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Robert Koch Institut
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html

Gesundheitsministerium Bayern
https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/

Innenministerium Bayern
https://www.stmi.bayern.de/med/aktuell/archiv/2020/200309-aktuelle-informationen-zum-coronavirus/

Kultusministerium Bayern
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6901/unterricht-an-bayerischen-schulen-wird-eingestellt.html

Landratsamt Forchheim
https://lra-fo.de/site/2_aufgabenbereiche/Sicherheit_Gesundheit_Verbraucherschutz/Gesundheitsamt/coronavirus.php

Sollten Sie Fragen zu den örtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hinsichtlich des kommunalen Wirkungkreises haben, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt:

09194 506 62 (MO-FR von 9-11 Uhr und DO von 15-18 Uhr) oder
per E-Mail an ordnungsamt@ebermannstadt.de